Hinweis Bundeszentralregisterauszug
F05011330• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 3 Abs. 1 Nr. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 5 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 2 Abs. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW)
Formularangaben
Die jeweilige Stelle übersendet das beantragte Führungszeugnis grundsätzlich an die Ihrerseits angegebene Anerkennungsbehörde. Jedoch können zum Zeitpunkt der Anerkennung nur jene o.g. Führungszeugnisse Berücksichtigung finden, die zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr sind. Daher kann es bei lang andauernden Anerkennungsverfahren zu einer doppelten Nachweispflicht des Führungszeugnisses kommen. In diesem Fall werden Sie seitens der Anerkennungsbehörde zur Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses aufgefordert.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden