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Hinweis Bundeszentralregisterauszug

F05011330 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 3 Abs. 1 Nr. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 5 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) § 2 Abs. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Die jeweilige Stelle übersendet das beantragte Führungszeugnis grundsätzlich an die Ihrerseits angegebene Anerkennungsbehörde. Jedoch können zum Zeitpunkt der Anerkennung nur jene o.g. Führungszeugnisse Berücksichtigung finden, die zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr sind. Daher kann es bei lang andauernden Anerkennungsverfahren zu einer doppelten Nachweispflicht des Führungszeugnisses kommen. In diesem Fall werden Sie seitens der Anerkennungsbehörde zur Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses aufgefordert.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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