Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
• ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die „rechtsgeschäftlichen Vertreter“,
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000146 • Version 1.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (wenig)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise:
* ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
* ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
* ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
* ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000224 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000131 • Version 3.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Rechtsfähige Personengesellschaft (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
• ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269
AktG, § 146 BGB
Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer
Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter
gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den
Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft.
Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre
Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die
gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für
juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte
Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften,
deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-
GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein
können.
Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in
Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche
Personen) benötigt.
Explizit nicht unter diese Rolle fallen die „rechtsgeschäftlichen Vertreter“,
die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die
rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im
Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000151 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Sonstige Personenvereinigung
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen
Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst.
Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen
Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde.
Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder
und der Betreuer für volljährige Personen.
Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter,
Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise:
• ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG
• ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG
• ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder
ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB
• ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB
G60000132 • Version 3.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Sonstige Personenvereinigung (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder, Organträger) wie beispielweise: • ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG • ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG • ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder • ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB • ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269 AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzliche Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht für den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs- GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürliche Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt. Explizit nicht unter diese Rolle fallen die „rechtsgeschäftlichen Vertreter“, die Bevollmächtigte sind (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte). Die rechtsgeschäftlichen Vertreter eines wirtschaftlich Tätigen werden aktuell im Kerndatenmodell nicht berücksichtigt.
G60000152 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Gesetzlicher Vertreter - Wirtschaftsverwaltung (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise: • ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG • ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG • ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB • ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, „Gesellschafter“) angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt.
G60000140 • Version 3.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Handelnde Person (abstrakt, umfassend)
Mit dieser Rolle wird die natürliche Person identifiziert, die im konkreten Vorgang die
Verfahrenshandlungen (bspw. einen Antrag stellt oder eine Anzeige einreicht) vornimmt.
Sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist, kann sie für sich selbst handeln, aber auch
im Rahmen einer Vollmacht durch eine andere handelnde Person vertreten werden. Sofern
der Antragsteller eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder
sonstige Personenvereinigung ist, kann die handelnde Person einer der gesetzlichen Vertreter
(juristische Person) oder einer der Gesellschafter (Personengesellschaft) oder eine andere
nach außen vertretungsberechtigte Person sein.
In Abhängigkeit von der Stellung der handelnden Person zum Antragsteller muss
die Handlungsbefugnis in der Regel nachgewiesen werden (Handelsregisterauszug,
Gesellschaftervertrag, Vollmacht).
G60000147 • Version 1.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Inlandsanschrift
Eine Anschrift beschreibt einen Ort mit den klassischen Ordnungsbegriffen wie Orts- und Straßennamen sowie ergänzenden Informationen wie Ortsteil und Postfach.
G60000006 • Version 0.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
inaktiv
Juristische Person (abstrakt, umfassend)
Diese Datenfeldgruppe umfasst die allgemeinen Angaben zu einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
Unter juristischen Personen werden sowohl die Körperschaften des Privatrechts
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragener Verein, Genossenschaft) als auch öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts) erfasst.
Die konkrete Rechtsform der juristischen Person kann mittels einer Codeliste angegeben werden.
G60000113 • Version 1.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
in Bearbeitung
Kommunikation
Die Kommunikation beinhaltet Angaben über die Erreichbarkeit.
G60000009 • Version 0.2 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
inaktiv
Kommunikation (abstrakt, umfassend)
G60000215 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Kommunikation (eine Pflichtangabe)
Spezifisch, nicht abstrakt. Fasst Angaben zur Erreichbarkeit über elektronische Kommunikationskanäle (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) plus Internetadresse zusammen.
G60000110 • Version 1.4 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Kommunikation (eine Pflichtangabe, XUnternehmen)
Spezifisch, nicht abstrakt. Fasst Angaben zur Erreichbarkeit über elektronische Kommunikationskanäle (z.B. Telefon, Fax, E-Mail) plus Internetadresse zusammen.
G60000199 • Version 1.1 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Kommunikation (wenig)
Angaben zu Telefon, Telefax, Email-Adresse und/oder Webseite
G60000085 • Version 1.4 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Kommunikation (wenig, ohne De-Mail)
Angaben zu Telefon, Telefax und Email-Adresse
G60000183 • Version 2.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Kontoinhaber
Der Kontoinhaber identifiziert den Inhaber eines Kontos.
G60000013 • Version 0.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
inaktiv
Name
Der Name einer Person ist eine Benennung dieser Person, die dazu dient, diese Person von anderen Personen zu unterscheiden.
G60000003 • Version 0.4 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
inaktiv
Name einer natürlichen Person
Datenobjekt zur Darstellung des Namens einer natürlichen Person in lateinischer Schrift,
entsprechend der Vorgaben aus dem Baukasten des Förderalen Informationsmanagements
(FIM).
G60000192 • Version 1.0 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
fachlich freigegeben (gold)
Name Natürliche Person
Der Name einer Person ist eine Benennung dieser Person, die dazu dient, diese Person von anderen Personen zu unterscheiden.
G60000001 • Version 0.3 •
XDatenfelder 2.0 • Geändert am 11.06.2024
BOB
inaktiv