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Kurzzeitkennzeichen Ausgabe

Saarland 99036036040000, 99036036040000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036036040000, 99036036040000

Leistungsbezeichnung

Kurzzeitkennzeichen Ausgabe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Überführungsfahrt (Synonym), Überführungskennzeichen (Synonym), KFZ (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Ausgabe (040)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "04".

Volltext

Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des §42 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.

Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:

  • Probefahrten:
    Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
  • Überführungsfahrten:
    Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV). Den Link zur Seite "Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen" finden Sie unter "Formulare".

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • bei Zulassung auf Firmen

zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung

Vorlage im Original, keine Kopie

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein, aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder CoC-Papier)

Vorlage im Original oder auch einer Kopie

  • gegebenenfalls Kaufvertrag und/oder empfangsbevollmächtigte Person

Voraussetzungen

  • Der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte der antragstellenden Person ist im Saarland bzw. der Standort des Fahrzeugs für das das Kurzeitkennzeichen beantragt werden soll, befindet sich im Saarland
  • Das Fahrzeug muss stillgelegt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen

Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:

  • Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Erlangung einer Betriebserlaubnis bis zur nächstgelegenen Untersuchungs- bzw. Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück.
  • Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
  • Antragssteller:innen, die keinen Wohnsitz im Saarland haben, legen einen schriftlichen Kaufvertrag vor, dass das Fahrzeug im Saarland erworben wurde.
  • Antragssteller:innen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen eine im Saarland gemeldete empfangsberechtigte Person nachweisen, die einen gültigen Personalausweis/Reisepass persönlich vorzulegen hat (=Empfangsbevollmächtigte:r)

Kosten

Gebühr: 12,80€

Die Kosten für die Kfz-Schilder sind in dem Preis nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch eine Vertretung (zum Beispiel Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Diese Kennzeichen besitzen eine maximale Gültigkeitsdauer von sechs Kalendertagen. Sie sind ab Tag der Ausstellung gültig und können nicht im Voraus beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "04".

Ein Rechtsanspruch darauf, dass ein ausländischer Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht nicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal