Kurzzeitkennzeichen Ausgabe
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "04".
Die Zulassungsbehörden teilen Kurzzeitkennzeichen nach Maßgabe des §42 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) zu.
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
- Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV). - Überführungsfahrten:
Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV). Den Link zur Seite "Überblick über die Kraftfahrzeugkennzeichen" finden Sie unter "Formulare".
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
Vorlage im Original, keine Kopie
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein, aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis oder CoC-Papier)
Vorlage im Original oder auch einer Kopie
- gegebenenfalls Kaufvertrag und/oder empfangsbevollmächtigte Person
- Der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte der antragstellenden Person ist im Saarland bzw. der Standort des Fahrzeugs für das das Kurzeitkennzeichen beantragt werden soll, befindet sich im Saarland
- Das Fahrzeug muss stillgelegt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen
Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen sind ohne gültige Hauptuntersuchung lediglich in folgenden Fällen möglich:
- Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Erlangung einer Betriebserlaubnis bis zur nächstgelegenen Untersuchungs- bzw. Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk und zurück.
- Zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
- Antragssteller:innen, die keinen Wohnsitz im Saarland haben, legen einen schriftlichen Kaufvertrag vor, dass das Fahrzeug im Saarland erworben wurde.
- Antragssteller:innen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen eine im Saarland gemeldete empfangsberechtigte Person nachweisen, die einen gültigen Personalausweis/Reisepass persönlich vorzulegen hat (=Empfangsbevollmächtigte:r)
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Es kann auch eine Vertretung (zum Beispiel Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragt werden.
Diese Kennzeichen besitzen eine maximale Gültigkeitsdauer von sechs Kalendertagen. Sie sind ab Tag der Ausstellung gültig und können nicht im Voraus beantragt werden.
Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes durchführen möchten, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen. Es beginnt mit der Nummer "04".
Ein Rechtsanspruch darauf, dass ein ausländischer Staat das Kennzeichen anerkennt, besteht nicht.