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Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes

Mecklenburg-Vorpommern 99115006023000, 99115006023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115006023000, 99115006023000

Leistungsbezeichnung

Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Platz (Synonym), Hotel (Synonym), Wohnmobil (Synonym), Zelt (Synonym), Auskunft (Synonym), Wohnwagen (Synonym), Übernachtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

  • §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Meldescheinverordnung (MsVO)
  • § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.

Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:

  • den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • den Familiennamen
  • den Vornamen
  • das Geburtsdatum
  • die Staatsangehörigkeit(en)
  • die Anschrift
  • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei  Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,

  • wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
  • wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Diese Pflichten gelten nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bei Rückfragen können Sie sich an die Meldebehörden wenden, in deren Bereich der Beherbergungsbetrieb liegt.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.

Formulare

nicht vorhanden