Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

Thüringen 99089013001000, 99089013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089013001000, 99089013001000

Leistungsbezeichnung

Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Änderung Sprengstofflager (Synonym), Lagergenehmigung §17 SprengG (Synonym), Explosivstoff (Synonym), gewerbliches Feuerwerk (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe lagern (Synonym), Sprengstoff lagern Genehmigung (Synonym), Lagergenehmigung Sprengstoffrecht (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Sprengstofflager beantragen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Brandschutz und sonstige Auflagen (2050600)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Handlungsgrundlage

  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
  • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
  • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
  • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
  • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
  • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

Teaser

Für die Errichtung und den Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, oder für wesentliche Änderungen dieser Lager benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Volltext

Explosionsgefährliche Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotenzial. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind hierbei auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
  • Angaben zur Anschrift und Zufahrt Lagerort und Dauer der Lagerung
  • maßstabsgerechte Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • maßstabsgerechter Lageplan der Lagerstätte mit eingezeichneten Schutz- und Sicherheitsabständen
  • Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe, BAM-Gruppe); bei Aufteilung der Lagermenge auf mehrere Lagerorte/Lagerbehältnisse: Angaben zu jedem Lagerort
  • Berechnung der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände und Nachweis der Abstände
  • Baubeschreibung, Bauunterlagen, Bauweise
  • Kopie der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • gegebenenfalls Bauartzulassung
  • gegebenenfalls Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
  • gegebenenfalls Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
  • gegebenenfalls Sachverständigen-Gutachten auf Anforderung der Behörde

Voraussetzungen

Als Betreiber beziehungsweise Betreiberin müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sein.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 200€ - 5.000€

Verfahrensablauf

Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.

  • Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde
  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und gegebenenfalls Nachforderung von fehlenden Unterlagen
  • in der Regel Vereinbarung eines Vor-Ort-Termins
  • Prüfung vor Ort und gegebenenfalls Anforderung weiterer Unterlagen
  • Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung
  • Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist wesentlich abhängig vom Inhalt und Umfang des Antrags und gegebenenfalls notwendiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Zur Dauer der Bearbeitung fragen Sie nach dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen die zuständige Behörde.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Bearbeitung ist erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung
  • § 17 Sprengstoffrecht (SprengG)
  • Genehmigung zum Lagern von Sprengstoff
  • Änderung Sprengstofflager
  • zuständig: TLV

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat 21, Standort Erfurt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden