Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese anzuzeigen.
Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Regionalstelle Gewerbeaufsicht abzustimmen.
Auf die unmittelbar zu beachtenden Betreiberpflichten hinsichtlich Messungen, Kontrollen und Aufzeichnungen gemäß den v.g. Rechtsverordnungen wird hingewiesen (diese können hier nicht im Einzelnen angegeben werden).
Wegen der sonstige Mitteilungspflichten kommt die Regionalstelle Gewerbeaufsicht alle drei Jahre auf Sie zu.
An die örtlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.