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Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Rheinland-Pfalz 99084026011000, 99084026011000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084026011000, 99084026011000

Leistungsbezeichnung

Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Leistungsbezeichnung II

Änderungen an der EU-Gemeinschaftslizenz für Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

grenzüberschreitender Verkehr (Synonym), Gelegenheitsverkehr (Synonym), BUS (Synonym), Kabotage (Synonym), Omnibusverkehr (Synonym), Personenkraftverkehr (Synonym), Kraftomnibusgenehmigung (Synonym), Mietbus (Synonym), Busvermietung (Synonym), Kraftomnibus (Synonym), Ferienreise (Synonym), Kraftomnibusverkehr (Synonym), EU-Gemeinschaftslizenz (Synonym), Ausflugsfahrt (Synonym), Personenbeförderung (Synonym), Omnibus (Synonym), Ferienzielreisen (Synonym), Transit EU-Staat (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Personenbeförderung (084)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Sie haben eine EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, bei der sich die Rahmenbedingungen verändern? Dann müssen Sie die Veränderungen melden oder genehmigen lassen.

Volltext

Wenn Sie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) eine EU-Gemeinschaftslizenz haben, müssen Sie grundlegende Änderungen in Ihrem Unternehmen genehmigen lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Unternehmens 
  • geplanter Übertragung der Rechte und Pflichten der EU-Gemeinschaftslizenz
  • Übertragung der Betriebsführung

Geringfüge Änderungen, zum Beispiel bei den Beförderungsbedingungen, teilen Sie der zuständigen Behörde lediglich mit.

Zum Gelegenheitsverkehr gehören:

  • Ausflugsfahrten 
  • Ferienreisen
  • Fahrten mit Mietbussen

Es werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrerin oder Fahrer geeignet und bestimmt sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie verfügen bereits über eine EU-Gemeinschaftslizenz.
  • In Ihrem Unternehmen finden grundlegende Änderungen statt.

Kosten

Gebühr: 100€ - 1.456€
Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer der Genehmigung und der Anzahl der Fahrzeuge ab.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • EU-Gemeinschaftslizenz notwendig, wenn Gelegenheitsverkehr
    • in EU-Staaten führt
    • im Transit durch EU-Staaten führt
    • in EU-Staaten angeboten werden soll
  • im Gelegenheitsverkehr sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrerin oder Fahrer) geeignet und bestimmt sind:
    • Ausflugsfahrten
    • Ferienreisen
    • Fahrten mit Mietbussen
  • wird für eine Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt und muss danach verlängert werden
  • Änderungen beim durchführenden Unternehmen müssen entweder gemeldet oder genehmigt werden
  • bei geringfügigen Änderungen, zum Beispiel bei den Beförderungsbedingungen, wird die zuständige Behörde informiert
  • grundlegende Änderungen bedürfen der Genehmigung, zum Beispiel bei:
    • Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Unternehmens
    • geplanter Übertragung der Rechte und Pflichten der EU-Gemeinschaftslizenz
    • Übertragung der Betriebsführung
  • zuständig: zuständige Behörde des Landes, in dem Antragstellerin oder Antragsteller den Sitz hat

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden