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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson beantragen

Niedersachsen 99018138001000, 99018138001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018138001000, 99018138001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Berufsbezeichnung (Synonym), Pflegefachfrau (Synonym), Pflegeberuf (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Pflegefachmann (Synonym), Berufszulassung (Synonym), Berufsurkunde (Synonym), Pflegefachperson (Synonym), Pflegefachkraft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Referat 104 – Pflege, Heimaufsicht

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert.

Damit Sie in Deutschland als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialstationen, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationskliniken sowie Kur- und Bädereinrichtungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Führungszeugnis Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
  • Ggf. Identitätsnachweis

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Kosten

Gebühr: 53€ - 600€
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Zahlung nur mit Vorkasse Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

3 - 4 Monat(e)
Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet. Die gesetzlichen Bearbeitungsfristen werden eingehalten.

Frist

Es gibt keine Fristen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise/Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage.

Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Leonhardtstraße 15

30175 Hannover

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann oder Pflegefachperson Erteilung
  • Die antragstellende Person beantragt Erlaubnis, um die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Pflegefachperson“ führen zu dürfen
  • Die antragstellende Person muss die einschlägige Ausbildung absolviert haben und die staatliche Prüfung für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder Pflegefachpersonen bestanden haben
  • Zuständig: Richtet sich nach jeweiligem Landesrecht
  • Niedersachsen: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Auf der Hude 2. 21339 Lüneburg, Tel.: 04131/15-0, E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Tel.: 04131/15-0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)

Formulare

nicht vorhanden