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Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Brandenburg 99089108261000, 99089108261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089108261000, 99089108261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Waffen deaktivieren (Synonym), Waffen unbrauchbar machen (Synonym), Anzeige Unbrauchbarmachung Waffen (Synonym), Waffen zerstören (Synonym), Anzeige Deaktivierung Waffen (Synonym), Deaktivierung Waffen (Synonym), Zerstörung Waffen (Synonym), Anzeige zerstörte Waffen (Synonym), Unbrauchbarmachung Waffen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Abt. 4 11.11.2024

Teaser

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen oder vernichtet haben, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Volltext

Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist), erfüllt sind.

Ist die Unbrauchbarmachung nicht nach Maßgabe der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt, gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

Die Unbrauchbarmachung wird in der Regel von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller vorgenommen. Das zuständige Beschussamt stellt eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis dafür aus, dass die Unbrauchbarmachung der Waffe nach Maßgabe der Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfolgt ist. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Eine Waffe wurde vernichtet, wenn ihre technische Funktionsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist und ihre physische Existenz nicht mehr besteht (z.B. durch Zerschreddern oder Einschmelzen der Waffe).

Haben Sie die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung angezeigt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihren Erlaubnisurkunden (z.B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Europäischer Feuerwaffenpass) aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Erlaubnisurkunden (z. B. Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass), in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
  • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (z.B. Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
  • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Erlaubnisinhabers)

Voraussetzungen

Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung oder einen Nachweis über die Vernichtung der Waffe haben.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie müssen die Unbrauchbarmachung oder Zerstörung der erlaubnispflichtigen Waffe zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen
  • Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen
  • Waffen oder deren wesentliche Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.
  • Das Unbrauchbarmachen ist nur durch den Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis erlaubt
  • Nachweis der Unbrauchbarmachung durch Deaktivierungsbescheinigung
  • Nachweislich unbrauchbar gemachte Waffen werden aus der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (WBK) ausgetragen
  • Deaktivierungsbescheinigung ist dauerhaft aufzubewahren sowie mitzuführen, wenn die deaktivierte Waffe mitgenommen wird.
  • Verlust der Deaktivierungsbescheinigung ist unverzüglich anzuzeigen
  • Zuständig: Waffenbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Nord – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder):

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Ost – Stabsbereich 4

Für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion Süd - Stabsbereich 4

Für die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam:

Polizeipräsidium - Polizeidirektion West – Stabsbereich 4

Formulare

nicht vorhanden