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Anzeige von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Entgegennahme wegen Leerstand

Hamburg 99116007261001 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116007261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Entgegennahme wegen Leerstand

Leistungsbezeichnung II

Leerstehenden Wohnraum melden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Zweckentfremdung von Wohnraum (Synonym), Umbau (Synonym), Vermietung (Synonym), Leerstehen (Synonym), unbewohnt (Synonym), Renovierung (Synonym), kein Mieter (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Wohnraumschutz (Altona)

Handlungsgrundlage

Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHArahmen

Teaser

Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, wenn Wohnraum länger als 4 Monate leer steht.

Volltext

Wohnraum ist jeder Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist.

Als Eigentümerin oder Eigentümer von Wohnraum müssen Sie der zuständigen Stelle melden, wenn dieser länger als 4 Monate leer steht. Dies gilt auch wenn Sie im Namen einer Firma, wie einer Wohnungsbaugesellschaft, entscheiden, wie Wohnraum genutzt oder verwaltet wird.

Wenn Sie von leerstehenden Wohnraum wissen, der Ihnen nicht gehört, können Sie das ebenfalls melden. In diesem Fall dürfen Sie die Meldung auch anonym machen.

Erforderliche Unterlagen

Geben Sie Gründe für den Leerstand an, wenn Sie verfügungsberechtigt für den Wohnraum sind und weisen Sie diese gegebenenfalls nach. 
Geben Sie die Lage der Wohnung, deren Größe und Ausstattung sowie die dafür vorgesehene Miete mitteilen an.

Geben Sie die genaue Lage der Wohnung an, wenn Sie als Bürgerin oder Bürger den Leerstand einer Wohnung anzeigen möchten, über die Sie selbst nicht verfügungsberechtigt sind.

Voraussetzungen

  • Der Wohnraum steht länger als 4 Monate leer.
  • Wenn Sie für den Wohnraum verfügungsberechtigt sind, sind Sie zur Meldung des Wohnraumleerstands verpflichtet.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie melden den Leerstand der Wohnung online und fügen gegebenenfalls Nachweise bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung.
  • Sollten im Anschluss weitere Verfahrenshandlungen (wie zum Beispiel ein Genehmigungsverfahren) nötig sein, wendet sich die zuständige Stelle mit einer entsprechenden Mitteilung an die Person, welche verfügungsberechtigt über die Wohnung ist.
  • Als anzeigende Dritte können Sie nach erfolgter Anzeige keine weiteren Auskünfte über den Stand des Verfahrens oder etwaige andere Rückmeldungen zum angezeigten Leerstand erhalten.

Sollten Sie die Meldung nicht online vornehmen können, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt schnellstmöglich. Nach Ablauf von 8 Wochen können Sie davon ausgehen, dass Ihre Anzeige vollständig war.

Frist

Melden Sie den Leerstand spätestens direkt, nachdem die Wohnung vier Monate leer gestanden hat. Der Leerstand beginnt mit dem Auszug des letzten Mieters oder, bei Neubauten, sobald die Wohnung bezugsfertig ist.

Hinweise

Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.

Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

  • Wohnraum ist jeder Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist
  • verfügungsberechtigte Personen, wie Eigentümerinnen und Eigentümer müssen melden, wenn Wohnraum länger als 4 Monate leer steht
  • auch, wenn sie im Auftrag einer Firma, wie einer Wohnungsbaugesellschaft, handeln
  • Personen, denen der Wohnraum nicht gehört, können Wohnraum-Leerstand ebenfalls melden, auch anonym

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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