Maßnahmen zur Qualitätssicherung der nach § 155 Abs. 4 StrlSchV anerkannten Stellen und der nach §169 Abs. 1 StrlSchG bestimmten Messstellen Durchführung
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der nach § 155 Abs. 4 StrlSchV anerkannten Stellen und der nach §169 Abs. 1 StrlSchG bestimmten Messstellen Durchführung
Eignungsprüfung von nicht-elektronischen Geräten, die Radon am Arbeitsplatz messen
Begriffe im Kontext
222Rn, Strahlenschutzgesetz, Radonmessung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, § 172 StrlSchV, Bundesamt für Strahlenschutz, Aktivitätskonzentration, anerkannte Stelle, Kalibrierung, Radon-222, § 155 StrlSchV, Strahlenschutzverordnung, BfS, Radon, Bestimmte Messstelle, Exposition, Vergleichsprüfung, Kalibrierexposition, EP, Rn222, § 169 StrlSchG, Eignungsprüfung, Radonmetrologie
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
16.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Stammtext nicht verfügbar für Typ 1 Leistung