Befristete Ausnahmen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Gewährung
Befristete Ausnahmen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Gewährung
Eine befristete Ausnahme für besondere experimentelle und technisch wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle beantragen
Begriffe im Kontext
APRS, Rufzeichen, Rufzeichenzuteilung, Relais, Funkamateur, Wissenschaftlich, Transponder, Automatisch arbeitende Amateurfunkstelle, Amateurfunker, Amateurfunklizenz, Satellit, Repeater, Bundesnetzagentur, Amateurfunk, Amateurfunkdienst, Experimentell, Fernbedient arbeitende Amateurfunkstelle, HAMNET, BNetzA, ATV, Bake, Ausnahmegenehmigung
Fachlich freigegeben am
16.09.2022
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- § 3 Absatz 2 Amateurfunkgesetz (AFuG)
- § 16 Absatz 2 Satz 2 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)
Stammtext nicht verfügbar für Typ 1 Leistung