Ausnahmen von der Anwendung der TSI Genehmigung
Ausnahme von der vollständigen und teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikation für Interoperabilität (TSI) beantragen
Begriffe im Kontext
Interoperabilität, Erneuerung, teilweise Anwendung, TSI, Wirtschaftlichkeit, fortgeschrittenes Entwicklungsstadium, vollständige Anwendung, Aufrüstung, Technische Spezifikation, Ausnahme, EBA, Eisenbahnsystem der BRD, Eisenbahn-Bundesamt, Neubau, Schienenfahrzeuge
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
27.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
- § 5 und § 5a Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)
- § 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG)
- in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV)
Stammtext nicht verfügbar für Typ 1 Leistung