Mitteilung von Änderung an bereits genehmigten Fahrzeugen Entscheidung
Entscheidung über die Genehmigungspflicht von Änderungen an bereits genehmigten Fahrzeugen
Begriffe im Kontext
Änderungsverwaltungsstelle, Artikel 16 DVO 2018/545, Änderung genehmigter Fahrzeuge, Eisenbahn-Bundesamt, Kategorie gemäß Artikel 15, Fahrzeughalterin, Genehmigungsstelle, falsche Zuordnung, Inhaberin der Fahrzeugtypgenehmigung, Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung, EBA, unzureichende Nachweise gestützter Informationen, Fahrzeughalter
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
05.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
- § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
- § 9, Absatz 3 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- § 11 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- Artikel 16, Absatz 4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545
- § 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV)
Stammtext nicht verfügbar für Typ 1 Leistung