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Baustellenvorankündigung

D00000097 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.

Handlungsgrundlage


  • § 2 BaustellV v. 27.06.2017; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 10 v. 12.11.2003; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 30 v. 27.03.2003

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Vorankündigung einer Baustelle gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Metadaten angepasst