Baustellenvorankündigung
D00000097• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln.
Handlungsgrundlage
- § 2 BaustellV v. 27.06.2017; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 10 v. 12.11.2003; Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 30 v. 27.03.2003
Formularangaben
Vorankündigung einer Baustelle gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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