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Antrag Handelsbezeichnung Fischerei- und Aquakultur

D00000101 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Wer Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter) kann bei der Bundesanstalt schriftlich einen Antrag stellen (§ 3 Abs. 4 der Fischetikettierungsverordnung) eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen.

Handlungsgrundlage


  • § 3 Abs. 4 FischEttikettV vom 15.08.2002

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Eintragung einer neuen Handelsbezeichnung in das Verzeichnis für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Metadaten angepasst