Antrag Handelsbezeichnung Fischerei- und Aquakultur
D00000101• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Wer Erzeugnisse der Fischerei oder Aquakultur in den Verkehr bringt, innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt (Marktbeteiligter) kann bei der Bundesanstalt schriftlich einen Antrag stellen (§ 3 Abs. 4 der Fischetikettierungsverordnung) eine Handelsbezeichnung in das Verzeichnis aufzunehmen.
Handlungsgrundlage
- § 3 Abs. 4 FischEttikettV vom 15.08.2002
Formularangaben
Antrag auf Eintragung einer neuen Handelsbezeichnung in das Verzeichnis für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Metadaten angepasst