Antrag Approbation Ärztin oder Arzt aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
D00000132• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Damit man in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen man die Approbation. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die Approbation erhalten. Die Approbation wird vom LAVG erteilt, wenn die ärztliche Ausbildung von der automatischen Anerkennung betroffen ist oder in besonderen Fällen mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird in besonderen Fällen im Anerkennungsverfahren überprüft. Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn man einen Antrag auf Approbation stellt. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat die Ausbildung abgeschlossen wurde und zu welchem Zeitpunkt. Den Antrag für das Verfahren kann man auch aus dem Ausland stellen.
Handlungsgrundlage
- § 3 BÄO (Bundesärzteordnung); § 39 ÄApprO 2002 (Approbationsordnung für Ärzte)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Versionshinweis
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