Bescheid Gleichwertigkeit Berufsqualifikation Arzt/Ärztin (Drittstaat)
D00000175• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Antragsstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in in der BÄO definiert sind.
Handlungsgrundlage
- § 3 Abs. 2 S. 8 und Abs. 3 S. 2 BÄO
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden