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Bescheid Gleichwertigkeit Berufsqualifikation Arzt/Ärztin (Drittstaat)

D00000175 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Antragsstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in in der BÄO definiert sind.

Handlungsgrundlage


  • § 3 Abs. 2 S. 8 und Abs. 3 S. 2 BÄO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation als Arzt/Ärztin (Drittstaat)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden