Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

D00000210 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die nach § 21b (2) S. 1 Nr. 1 des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden technisch-organisatorischen Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die Datensicherheit nach § 21 (2) S. 1 Nr. 2 des Personalausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Technischen Richtlinie fest. Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Datenspeicherung und -löschung, das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren sowie an das Informationssicherheitsmanagement. Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachzuweisen.

Handlungsgrundlage


  • § 29 (2-3) PAuswV (Personalausweisverordnung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Freigabe vom BVA