Lichtbild
D00000222• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 der Passverordnung entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
Handlungsgrundlage
- § 5 PassV i. V. m. Anlage 8 zur PassV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden