Nachweis Schulung Erster-Hilfe
D00000224• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Nachweis über die Schulung in Erster-Hilfe beweist, dass Sie an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Der Gesetzgeber erlaubt nach § 19 (3) FeV Alternativen zu einem Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe. Dazu zählen insbesondere - ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung - ein Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung - ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes - ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte - ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens - eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer - eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung - eine Bescheinigung über die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold.
Handlungsgrundlage
- §§ 19, 21 (3) Nr. 5 FeV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden