Sehtestbescheinigung
D00000225• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Sehtestbescheinigung wird von der Sehteststelle ausgestellt. In ihr wird festgehalten, ob der Sehtest bestanden wurde und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Weitere Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen werden ebenfalls vermerkt. Ein Zeugnis des Augenarztes nach § 12 (5) FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen, wenn der Bewerber den Sehtest nicht besteht. Das Zeugnis des Augenarztes nach § 12 (5) FeV dient als Nachweis, dass sich der Bewerber einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 unterzogen hat. In ihr ist das Ergebnis der Untersuchung festgehalten. Das Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes kann der Fahrerlaubnisbehörde alternativ zur Sehtestbescheinigung nach § 12 (3) FeV vorgelegt werden. Aus dem Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes muss sich ergeben, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 der FeV erfüllt.
Handlungsgrundlage
- §§ 21 (3) Nr. 3, 12 (2), (4), (5) FeV; Anlage 6 FeV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden