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Angaben ausbildende Fahrschule

D00000230 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hat der Bewerber folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und 2. die ausbildende Fahrschule.

Handlungsgrundlage


  • § 21 (1) Nr. 2 FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben über die ausbildene Fahrschule (Anschrift, Inhaber)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden