Antrag Führen Berufsbezeichnung Pflegefachfrau Pflegefachmann Pflegefachperson Berufsqualifikation Drittstaaten Erteilung
D00000295• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Der Beruf Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert, d.h. eine staatliche Erlaubnis ist erforderlich, um mit dieser Berufsbezeichnung arbeiten zu können. Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation kann von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt werden. Hierfür wird grundsätzlich die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung geprüft. Auf diese Prüfung kann jedoch durch die antragstellende Person verzichtet werden und stattdessen direkt eine Anpassungsmaßnahme erfolgen. Daneben müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein, z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 2, 40, 41, 43, 64a PflBG v. 12.12.2023; §§ 43-45 PflAPrV v.12.12.2023
Formularangaben
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Technische Beschreibung
LeiKa-Nr.: 99150018001000
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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