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Antrag Führen Berufsbezeichnung Pflegefachfrau Pflegefachmann Pflegefachperson Berufsqualifikation Drittstaaten Erteilung

D00000295 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Der Beruf Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert, d.h. eine staatliche Erlaubnis ist erforderlich, um mit dieser Berufsbezeichnung arbeiten zu können. Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation kann von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt werden. Hierfür wird grundsätzlich die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung geprüft. Auf diese Prüfung kann jedoch durch die antragstellende Person verzichtet werden und stattdessen direkt eine Anpassungsmaßnahme erfolgen. Daneben müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein, z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 2, 40, 41, 43, 64a PflBG v. 12.12.2023; §§ 43-45 PflAPrV v.12.12.2023

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" bei einer Berufsqualifikation aus Drittstaaten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


LeiKa-Nr.: 99150018001000

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Fachlich freigegebene Version