Adoptionsbeschluss / Adoptionsurkunde
D00000336• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Eine Adoption gilt dann als abgeschlossen und rechtswirksam, wenn sie vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen wurde und der Adoptionsbeschluss dem bzw. den Annehmenden zugestellt wurde.
Handlungsgrundlage
- §§ 1741-1757 BGB
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden