Führungszeugnis Vorschriften BZRG (Vorlage Fahrerlaubnisbehörde)
D00000358• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bestehen bei Anwärter:innen Bedenken, ob diese zum Führen eines Kraftfahrtzeugs geeignet sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des BZRG veranlassen.
Handlungsgrundlage
- § 30 BZRG; § 22 (2) FeV
Formularangaben
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (§ 30 BZRG; § 22 (2) FeV)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden