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Führungszeugnis Vorschriften BZRG (Vorlage Fahrerlaubnisbehörde)

D00000358 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bestehen bei Anwärter:innen Bedenken, ob diese zum Führen eines Kraftfahrtzeugs geeignet sind, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des BZRG veranlassen.

Handlungsgrundlage


  • § 30 BZRG; § 22 (2) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (§ 30 BZRG; § 22 (2) FeV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden