Prüfauftrag Fahrerlaubnis Technische Prüfstelle
D00000369• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sofern der Bewerber um einen Führerschein bei Antragstellung noch die nach § 15 FeV erforderlichen Prüfungen (Theorie und/ oder Praxis) ablegen muss, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen.
Handlungsgrundlage
- § 22 (4) FeV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden