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Prüfauftrag Fahrerlaubnis Technische Prüfstelle

D00000369 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Sofern der Bewerber um einen Führerschein bei Antragstellung noch die nach § 15 FeV erforderlichen Prüfungen (Theorie und/ oder Praxis) ablegen muss, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen.

Handlungsgrundlage


  • § 22 (4) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Prüfauftrag

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden