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Mitteilung Fahrerlaubnisprüfung Auffälligkeiten

D00000371 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Stellt der Sachverständige oder Prüfer im Rahmen der theoretische und/ oder praktischen PrüfungTatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten.

Handlungsgrundlage


  • § 18 (3) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde über Auffälligkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 18 (3) FeV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden