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Mitteilung Fahrerlaubnisprüfung Zweifel Identität

D00000372 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der theoretischen und praktischen Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ist darüber zu unterrichten.

Handlungsgrundlage


  • §§ 16 (3), 17 (5) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde über Zweifel an Identität des Prüflings zum Erwerb der Fahrerlaubnis (§§ 16 (3), 17 (5) FeV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden