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Anordnung Beibringung Führungszeugnis Vorschriften BZRG (Vorlage Fahrerlaubnisbehörde)

D00000378 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes durch den Bewerber verlangen.

Handlungsgrundlage


  • § 2 (7) StVG; § 22 (2) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anordnung zur Vorlage des Führungszeugnisses bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des BZRG (§ 2 (7) StVG; § 22 (2) FeV)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden