Anordnung Beibringung Führungszeugnis Vorschriften BZRG (Vorlage Fahrerlaubnisbehörde)
D00000378• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes durch den Bewerber verlangen.
Handlungsgrundlage
- § 2 (7) StVG; § 22 (2) FeV
Formularangaben
Anordnung zur Vorlage des Führungszeugnisses bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des BZRG (§ 2 (7) StVG; § 22 (2) FeV)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden