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Ausbildungsnachweis Pflegefachfrau/-mann (EU/EWR/CH)

D00000379 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/ -mann ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4.über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Handlungsgrundlage


  • § 2 S. 1 Nr. 1 PflBG; § 41 (1) PflBG; § 48 (1) PflAPrV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ausbildungsnachweis Pflegefachfrau/-mann

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden