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Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung

D00000381 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann auf Antrag ein Daueraufenthaltsrecht bescheinigt werden. Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, wenn in diesem Zeitraum das Freizügigkeitsrecht als erwerbstätige Person oder als nicht-erwerbstätige Person mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz ausgeübt wurde. In bestimmten Fällen erwerben freizügigkeitsberechtigte Unions- und EWR-Staatsangehörige als Pendler oder bei Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit auch dann das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich noch nicht fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem das Vorliegen der erforderlichen Antragsvoraussetzungen geprüft wurde.

Handlungsgrundlage


  • §§ 2, 4a, 5, 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU); § 47, Anlage D15 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die Bescheinigung über den Daueraufenthalt begründet als solche kein Daueraufenthaltsrecht, sondern bestätigt dieses lediglich. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht bereits mit Erfüllung der gesetzlichen An-spruchsvoraussetzungen. Die Ausstellung der Bescheinigung hat daher nur deklaratorische Wirkung und ist für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist sie nicht erforderlich.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Anpassung des Namens; Hinzufügen der Beschreibung; Ausgestaltung/ Überarbeitung der Definition