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Beschwerde landesunmittelbare Sozialversicherungsträger

D00000413 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.

Handlungsgrundlage


  • § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), §§ 11, 13, 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beschwerde über bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: 99107105041000.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden