Beschwerde landesunmittelbare Sozialversicherungsträger
D00000413• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.
Handlungsgrundlage
- § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), §§ 11, 13, 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: 99107105041000.
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