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Anzeige von Bohrarbeiten

D00000458 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.

Handlungsgrundlage


  • § 127 BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von Bohrarbeiten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


(keine)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden