Anzeige von Bohrarbeiten
D00000458• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.
Handlungsgrundlage
- § 127 BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
(keine)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden