Antrag auf Einsicht in das Grubenbild
D00000462• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn man von einem Bergschaden betroffen ist oder glaubt, hiervon betroffen zu sein, kann man das Grubenbild einsehen. Dazu muss man sein berechtigtes Interesse mit einem formlosen Antrag darlegen. Ein berechtigtes Interesse liegt im allgemeinen bei Eigentümern bzw. von denen bevollmächtigte Personen, Wissenschaftlern oder Historikern vor. Das Grubenbild hat Urkundencharakter und ist neben den „sonstigen“ Unterlagen ein Bestandteil des bergmännischen Risswerks. Es umfasst alle gesetzlich vorgeschriebenen risslichen Darstellungen eines übertägigen oder untertägigen Bergwerkbetriebs. Das Grubenbild kann zum Beispiel folgende Bestandteile enthalten: Titelblatt, Tageriss, Sohlenriss, Gewinnungsriss unter Tage, Schnittriss, Gewinnungsriss über Tage, Grundwasserriss, Höhenfestpunktriss, Betriebsgrundriss, Kavernenriss, Speicherriss, Gewinnungsriss für alte Halden. Dem Bergwerksunternehmen muss durch die zuständige Behörde Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.
Handlungsgrundlage
- § 63 (4) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
(keine)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden