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Antrag auf Einsicht in das Grubenbild

D00000462 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn man von einem Bergschaden betroffen ist oder glaubt, hiervon betroffen zu sein, kann man das Grubenbild einsehen. Dazu muss man sein berechtigtes Interesse mit einem formlosen Antrag darlegen. Ein berechtigtes Interesse liegt im allgemeinen bei Eigentümern bzw. von denen bevollmächtigte Personen, Wissenschaftlern oder Historikern vor. Das Grubenbild hat Urkundencharakter und ist neben den „sonstigen“ Unterlagen ein Bestandteil des bergmännischen Risswerks. Es umfasst alle gesetzlich vorgeschriebenen risslichen Darstellungen eines übertägigen oder untertägigen Bergwerkbetriebs. Das Grubenbild kann zum Beispiel folgende Bestandteile enthalten: Titelblatt, Tageriss, Sohlenriss, Gewinnungsriss unter Tage, Schnittriss, Gewinnungsriss über Tage, Grundwasserriss, Höhenfestpunktriss, Betriebsgrundriss, Kavernenriss, Speicherriss, Gewinnungsriss für alte Halden. Dem Bergwerksunternehmen muss durch die zuständige Behörde Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

Handlungsgrundlage


  • § 63 (4) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Einsicht in das Grubenbild

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


(keine)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden