Nachweis Altersversorgung
D00000486• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
In den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Auch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird ein Nachweis über eine angemessene Altersversorgung benötigt.
Handlungsgrundlage
- § 18 (2) AufenthG (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen) § 81a AufenthG (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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