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Nachweis Altersversorgung

D00000486 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


In den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Auch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird ein Nachweis über eine angemessene Altersversorgung benötigt.

Handlungsgrundlage


  • § 18 (2) AufenthG (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen) § 81a AufenthG (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis Altersversorgung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden