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Antrag Genehmigung Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen vorzeitiger Beginn

D00000530 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass bereits vor der Erlaubniserteilung oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird. Dies gilt entsprechend auch für Genehmigungen zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 17, 58, 59 WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Genehmigung vorzeitigen Beginns zum Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

Hilfetext

Mithilfe eines Antrags kann mit dem Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage schon vor Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Eine Genehmigung muss bereits beantragt sein und es muss mit einer Genehmigung der Einleitung gerechnet werden können. Es muss ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin bestehen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sich verpflichten, im Falle der Nichtgenehmigung, Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Wenn die antragstellende Person Abwasser in eine private Abwasseranlagen einleiten möchten, dann muss die antragstellende Person eine Genehmigung beantragen. Kann oder will die antragstellende Person nicht bis zur Erteilung der Genehmigung warten, kann die zuständige Stelle einen vorzeitigen Beginn der Einleitung zulassen. Diesen muss die antragstellende Person beantragen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden