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Erlaubnisurkunde (PflAPrV; PflBG)

D00000540 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn die Vorrausetzungen bei der Prüfung auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/-mann EU/EWR/CH des Pflegeberufegesetzes erfüllt sind, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde aus.

Handlungsgrundlage


  • § 42 PflAPrV (Erlaubnisurkunde), § 56 (1) PflBG (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen), § 1 (2) PflBG (Führen der Berufsbezeichnung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnisurkunde (PflAPrV; PflBG)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden