Antrag Beschäftigungserlaubnis Aufenthaltsgestattung Erteilung
D00000575• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn sie arbeiten möchten, müssen diese Personen daher bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums. Wenn sich ein Asylbewerber oder eine Asylbewerberin seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu wohnen und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der den Asylbewerber oder die Asylbewerberin einstellen möchte, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zur Bearbeitung des Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich und die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Wenn ein Asylbewerber oder eine Asylbewerberin eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchte, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei. Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. Es bestehen die folgenden Einschränkungen: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, solange der Asylbewerber oder die Asylbewerberin verpflichtet ist, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Wenn der Asylbewerber oder die Asylbewerberin aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat", also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können diese während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
Handlungsgrundlage
- § 61 AsylG, § 32 BeschV
Formularangaben
Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden