Aufenthaltsgestattung
D00000581• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Eine Aufenthaltsgestattung besitzt eine Nebenbestimmung in der von der Ausländerbehörde festgehalten wird, in welchem Maße eine Beschäftigung für die Person im Besitz dieser Gestattung ausgeübt werden darf. Die Nebenbestimmung wird entweder beim erstellen der Aufenthaltsgestattung hinterlegt oder nachträglich mit einem Antrag zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Aufenthaltsgestattung ergänzt.
Handlungsgrundlage
- § 55 AufenthG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden