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Aufenthaltsgestattung

D00000581 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Eine Aufenthaltsgestattung besitzt eine Nebenbestimmung in der von der Ausländerbehörde festgehalten wird, in welchem Maße eine Beschäftigung für die Person im Besitz dieser Gestattung ausgeübt werden darf. Die Nebenbestimmung wird entweder beim erstellen der Aufenthaltsgestattung hinterlegt oder nachträglich mit einem Antrag zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Aufenthaltsgestattung ergänzt.

Handlungsgrundlage


  • § 55 AufenthG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Aufenthaltsgestattung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden