Antrag auf Eintragung in die Architektenliste (Fachrichtung Architektur)
D03000015• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ sind in der Bundesrepublik Deutschland durch die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer geschützt. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) maßgebend. Nach diesem Gesetz darf die jeweilige Berufsbezeichnung nur von Personen geführt werden, die in die Architektenliste des Landes Niedersachsen oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland unter der betreffenden Fachrichtung eingetragen sind. Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Dies ist zugleich ein Privileg für den Berufsstand, wie er nur wenigen anderen Berufsgruppen zugestanden wird. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer hohen Qualifikation verlangt.
Handlungsgrundlage
- auf der Grundlage des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) in der Fassung vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. 19/2017 S. 356 ff.), geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66)
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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