Sterbefallanzeige
D03000021• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden