Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000261• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.
Handlungsgrundlage
- § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §2 Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), §§ 11, 13, 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: 99107105041000
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Versionshinweis
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