Antrag auf Gewährung von Blindengeld (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000266• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Das Landesblindengeld ist eine monatliche Leistung für zivilblinde (blinde) Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Die Blindheit ist durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), in dem das Merkzeichen BL festgestellt wurde, nachzuweisen. Das Landesblindengeld ist eine freiwillige, einkommens- und vermögensunabhängige Leistung des Landes und wird auf Antrag an blinde Menschen gezahlt, die in Niedersachsen leben oder in Ausnahmefällen an blinde Menschen, die einen besonderen Bezug zu Niedersachsen haben. Leistungen bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wie die leistungsberechtigten Personen das Landesblindengeld verwenden möchten, steht ihnen frei.
Handlungsgrundlage
- § 7, § 15 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV); § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V); § 152 (2) des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX); § 11, §13 und § 15 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X); §§ 36 bis 38 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI); § 42 a (2) Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII); §60 Infektionsschutzgesetz (IfSG); § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX / XII); Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND);
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Versionshinweis
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