Antrag auf Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII (FIM-Landesstammdatenschema)
D03000319• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bestattungskosten können auf Antrag von der zuständigen Behörde übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Handlungsgrundlage
- § 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII); §§ 1968 und 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG); §§ 11, 13 und 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX / XII)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung (99101014080000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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