Denkmaleigenschaft Feststellung
D03000372• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Eigentümer und Eigentümerinnen können einen Antrag stellen, die Denkmaleigenschaft ihres Objektes prüfen zu lassen.
Handlungsgrundlage
- §§ 2,3,4,21 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (DSchG ND); § 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Von der zuständigen Behörde wird geprüft, ob es sich bei dem zu überprüfenden Objekt um ein Denkmal handelt und dieses demnach in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen werden muss.
Stichwörter
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Versionshinweis
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