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Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein MJ

D03000437 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


LeiKa-ID: 99126013016000 Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung als Betreuungsverein ergeben sich aus § 14 Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) i.V.m. § 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR). Zuständig für die Anerkennung von Betreuungsvereinen mit Sitz und überwiegendem Tätigkeitsbereich in Niedersachsen ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Nds. AGBtR die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg.

Handlungsgrundlage


  • § 14 Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) i.V.m. § 3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung Betreuungsverein MJ

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden