Förderung der anerkannten Betreuungsvereine
D03000454• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 1908f BGB wahrzunehmenden Aufgaben.
Handlungsgrundlage
- § 1908f BGB, § 4 Nds. AGBtR
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden