Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

D03000454 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 1908f BGB wahrzunehmenden Aufgaben.

Handlungsgrundlage


  • § 1908f BGB, § 4 Nds. AGBtR

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Förderung der anerkannten Betreuungsvereine im Land Niedersachsen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden