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Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (OZG-Referenzdatenschema)

D03000458 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die gesetzlichen Rentenversicherungsträger verwalten sich selbst. Sie sind damit finanziell und organisatorisch eigenständig. Jede der genannten Institutionen hat eine Aufsichtsbehörde. Das ist entweder die für Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, wo die Behörde ihren Sitz hat, oder das Bundesamt für Soziale Sicherung. Aufsicht bedeutet hier Rechtsaufsicht, also (nur) die Kontrolle, ob sich der Sozialversicherungsträger an Gesetz und sonstiges Recht hält. Deshalb fehlt die Möglichkeit, den Sozialversicherungsträgern vorzuschreiben, wie sie in bestimmten Situationen ihr Ermessen ausüben sollen. Soweit das persönliche Verhalten von Mitarbeiter/innen der genannten Sozialversicherungsträger betroffen sein sollte, ist die Selbstverwaltung der Behörde - regelmäßig der Vorstand - dafür zuständig (Dienstaufsicht). Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht über die sogenannten landesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger. Wenn Sozialversicherungsträger sich auf mehr als drei Bundesländer erstrecken, sind sie bundesunmittelbar. Zuständig für die Aufsicht ist dann das Bundesamt für Soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel. 0228/619-0 zuständig. Das sind z. B. alle Ersatzkassen (Barmer, TK etc.). Beschwerden über eine private Krankenversicherung richten Sie bitte an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Tel. 0228 / 4108 – 0. Wichtiger Hinweis: Sie haben auch die Möglichkeit, die Beschwerde anonym einzureichen. Die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten würde aber die Bearbeitung Ihrer Beschwerde erleichtern. Zudem ist die Angabe der personenbezogenen Daten notwendig, sofern Sie über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Beschwerde informiert werden möchten.

Handlungsgrundlage


  • § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA), §2 Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), §§ 11, 13, 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: 99107105041000

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden