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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (OZG-Referenzdatenschema)

D03000460 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Allgemeine Informationen Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit aufgrund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die der Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt. Beachten Sie, dass Sie die Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nur benötigen, wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind oder wenn sie mit Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in §42 IfSG Absatz 2 (Verlinkung auf https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html) genannten Lebensmittel beschäftigt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. Voraussetzungen Sie beginnen innerhalb der nächsten 3 Monate eine Tätigkeit in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen Es bestehen bei Ihnen keine Hinderungsgründe nach § 42 IfSG Wichtiger Hinweis Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie jedoch für die Abholung der Bescheinigung einen Termin mit Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte bringen Sie bei der Abholung ein Ausweisdokument mit. Für die Durchführung der Infektionsschutzbelehrung wird mindestens folgende Browserversion benötigt: Chrome > 23 Safari > 6 Firefox > 21 Edge > 79 Bei Fragen zur Belehrung können Sie unten auf der Website über den Button „Kontakt“, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.

Handlungsgrundlage


  • § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS), §§ 14 und 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Das vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung (99003002022000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden